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Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter für den Monat März 2015


Sehr geehrte Damen und Herren,


dieser Brief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht des vergangenen Monats informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung

2.

Auslandsreisen: Für viele Länder gibt es neue Pauschalen

3.

Kann die Steuererklärung wirksam per Fax übermittelt werden?

4.

Was passiert, wenn ein Brief verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

5.

Einkommensteuer 2014: Veranlagung startet ab Mitte März



1. Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung

Ein Urteil des Sächsischen Finanzgerichts klärt, welcher Aufteilungsmaßstab für die Vorsteuer aus der Insolvenzverwalter-Vergütung gilt, wenn der unternehmerische und der nichtunternehmerische Bereich betroffen sind.

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer Einzelunternehmerin machte die von ihm im Rahmen seiner Vergütung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 2.713,84 EUR in voller Höhe als Vorsteuer geltend. Er hatte mit dem Ziel der Masseanreicherung gegenüber dem Finanzamt Steuerzahlungen von 14.668,74 EUR nebst Zinsen von 909,57 EUR angefochten. Der Betrag von 14.668,74 EUR teilte sich wie folgt auf:


Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte:

12.223,91 EUR

Umsatzsteuer und Kfz-Steuer:

2.444,83 EUR


Das Finanzamt und der Insolvenzverwalter schlossen daraufhin eine Anfechtungsvereinbarung dahingehend, dass das Finanzamt einen Betrag von 12.000,00 EUR an den Insolvenzverwalter zurückbezahlt, die dieser als "Einkommensteuer" zur Insolvenztabelle anmeldete. Insgesamt erzielte der Insolvenzverwalter Erlöse (aus Anfechtungen und der Verwertung der Insolvenzmasse) von 38.121,77 EUR. Da die Einkommensteuer privat veranlasst sei, kürzte das Finanzamt die Vorsteuer um 31,47 % auf 1.859,80 EUR.

Die Insolvenzgläubiger (inkl. Finanzamt) hatten insgesamt 267.775,57 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet. Daneben kam es zur Pfändung von Arbeitseinkommen in Höhe von 360,59 EUR.

Entscheidung

Das Finanzgericht gewährte den Vorsteuerabzug zwar nicht in voller Höhe; erhöhte die Vorsteuer aber auf 2.487,23 EUR. Dabei gab das Finanzgericht dem Finanzamt insoweit (inhaltlich) Recht, dass die Einkommensteuer – auch soweit sie auf gewerbliche Einkünfte entfällt – privat veranlasst sei. Das Gericht schloss sich aber nicht der Aufteilung der Vorsteuern im Verhältnis der Erlöse des Insolvenzverwalters an. Vielmehr sei eine "Gesamtbetrachtung" des Insolvenzverfahrens erforderlich. Zunächst teilte es den vereinbarten Anfechtungsbetrag von 12.000,00 EUR im Verhältnis der Ausgangsbeträge (12.223,91 EUR bzw. 2.444,83 EUR zu 14.668,74 EUR) auf, was zu folgenden Beträgen führte:


Anfechtungserlöse Einkommensteuer

9.999,60 EUR

Anfechtungserlöse Umsatzsteuer und Kfz-Steuer

2.000,40 EUR


Damit ergab sich bezogen auf die Vorsteuer von insgesamt 2.713,84 EUR folgende Aufteilung:


Erlöse (Anfechtung und Verwertung)

38.121,77 EUR

Durch die Insolvenzgläubiger angemeldete Insolvenzforderungen

229.653,80 EUR

Gesamtbetrag für Aufteilungsmaßstab

267.775,57 EUR

darin enthaltene angefochtene Einkommensteuer

9.999,60 EUR

Gepfändetes Arbeitseinkommen

360,59 EUR

Als "Einkommensteuer" angemeldete Insolvenzforderungen

12.000,00 EUR

Privat veranlasste Insolvenzschulden & Zahlungen (8,35 %)

22.360,19 EUR

Nicht abzugsfähige Vorsteuer aus EUR 2.713,84 (8,35 %)

226,61 EUR

Abzugsfähige Vorsteuer aus EUR 2.713,84 (91,65 %)

2.487,23 EUR


2. Auslandsreisen: Für viele Länder gibt es neue Pauschalen

Das Bundesfinanzministerium hat die Übernachtungs- und Verpflegungspauschalen veröffentlicht, die für Auslandsreisen ab 2015 gelten. Die Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen können vom Arbeitgeber in Höhe der jeweiligen Pauschbeträge steuerfrei erstattet werden.

Änderungen ergeben sich bei den Spesensätzen gegenüber 2014 u. a. für folgende Staaten bzw. Orte:

Österreich und Niederlande,

Argentinien und Mexiko,

Kroatien und Portugal sowie für

Russland (mit höheren Pauschalen für Moskau und St. Petersburg).

Eintägige Reisen und Kurztrips

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Der ausländische Spesensatz gilt auch dann, wenn eine Auswärtstätigkeit an einem Tag nur stundenweise ins Ausland geführt hat.

Mehrtägige Reisen

Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen Folgendes:

Bei einer Anreise vom Inland ins Ausland ist die Verpflegungspauschale des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr erreicht wird.

Bei einer Abreise vom Ausland ins Inland ist die Verpflegungspauschale des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

Für die Zwischentage ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Mitarbeiter vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.

Flugreisen und Schiffreisen

Bei Schiffreisen ist das für Luxemburg geltende Tagegeld und für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend.

Bei Flugreisen ist die Landung entscheidend. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als 2 Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Übernachtungspauschale oder tatsächliche Kosten

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Der Werbungskostenabzug beim Arbeitnehmer ist dagegen nur in Höhe der tatsächlich entstandenen und durch Rechnungsbelege nachgewiesenen Übernachtungskosten zulässig.

Praxisbeispiel

Arbeitnehmer A reist am Montag um 20 Uhr zu einer beruflichen Auswärtstätigkeit von seiner Wohnung in Berlin nach Brüssel. Er erreicht Belgien morgens um 2 Uhr. Dienstag ist er den ganzen Tag in Brüssel tätig. Am Mittwoch reist er zu einem weiteren Geschäftstermin um 8 Uhr nach Amsterdam, das er um 14 Uhr erreicht. Dort ist er bis Donnerstag um 13 Uhr tätig und reist anschließend zurück nach Berlin. In seiner Wohnung in Berlin kommt er am Donnerstag um 22:30 Uhr an.

Für den Anreisetag Montag ist die inländische Verpflegungspauschale von 12 EUR maßgebend, da A sich um 24 Uhr noch im Inland befindet. Für Dienstag ist die Verpflegungspauschale für Belgien in Höhe von 41 EUR anzuwenden. Für Mittwoch ist die Verpflegungspauschale für die Niederlande zugrunde zu legen – 2015 nur noch 46 EUR statt bisher 60 EUR. Für Donnerstag ist die Verpflegungspauschale der Niederlande für den Abreisetag maßgeblich – auch hier nur noch 31 EUR statt bisher 40 EUR –, da A noch bis 13 Uhr in Amsterdam beruflich tätig war.

3. Kann die Steuererklärung wirksam per Fax übermittelt werden?

Wer seine Einkommensteuererklärung eigenhändig unterschreibt und dann per Fax an das Finanzamt schickt, hat sie wirksam abgegeben. Die Voraussetzung einer eigenhändigen Unterzeichnung der Erklärung ist damit erfüllt.

A erzielte im Streitjahr 2007 ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ihre Steuerberaterin S erstellte für sie am 28.12.2011 die komprimierte Einkommensteuererklärung und warf sie in den Briefkasten der urlaubsbedingt abwesenden A ein, wo sie von deren Tochter T aufgefunden wurde. T faxte die erste Seite (Deckblatt) der Erklärung an den Urlaubsort der A. Auf diesem Blatt leistete sie ihre Unterschrift und faxte es zurück an T. Diese reichte am 30.12.2011 das Deckblatt zusammen mit der von S erstellten komprimierten Erklärung beim Finanzamt ein. Außerdem übermittelte S die Erklärung über das ELSTER-Portal ohne Zertifizierung an das Finanzamt. Am 24.1.2012 unterschrieb A erneut ein Erklärungs-Deckblatt beim Finanzamt.

Dem Finanzamt genügte die gefaxte Unterschrift jedoch nicht und es lehnte den Antrag der A auf Veranlagung ab, da die Festsetzungsfrist seiner Ansicht nach abgelaufen war. Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Klägerin und sieht das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift als erfüllt an. Denn es liegt eine Unterschrift "von der Hand" der A vor. Dass das unterschriebene Deckblatt beim Finanzamt als Faxkopie eingereicht wurde, steht dem nicht entgegen. Denn sowohl die Steuererklärung als auch die Unterschrift des Steuerpflichtigen können per Fax an das Finanzamt übermittelt oder in Faxkopie beim Finanzamt vorgelegt werden.

Das Schriftlichkeitserfordernis soll gewährleisten, dass der Inhalt der Erklärung und die erklärende Person zuverlässig festgestellt werden können. Darüber hinaus soll dadurch sichergestellt werden, dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Erklärenden an das Gericht gesandt wurde. Außerdem soll gewährleistet werden, dass der Steuerpflichtige die Verantwortung für die Angaben in der Steuererklärung übernimmt. Diese Zwecke werden auch erfüllt, wenn der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung unterschreibt und sie per Telefax an das Finanzamt schickt.

4. Was passiert, wenn ein Brief verspätet zugestellt wird und dadurch Fristen versäumt werden?

Wie lange darf ein Brief unterwegs sein? Und dürfen Anwälte und ihre Mandanten sich auf die von der Deutschen Post genannten Postlaufzeiten verlassen? Das Oberlandesgericht Hamm hat die Antworten.

Ein Straftäter kam nach Verbüßung von 2/3 seiner Freiheitsstrafe auf Bewährung frei, verstieß dann aber gegen seine Bewährungsauflagen. Gegen den Beschluss der Strafkammer, die Bewährung aufzuheben, legte er innerhalb der 1-wöchigen Frist sofortige Beschwerde ein, und zwar per Einschreiben. Das Schreiben ging bei Gericht aber erst 3 Tage später ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte deshalb zugunsten des Beschwerdeführers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm gewährte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Begründung: Der Beschwerdeführer durfte darauf vertrauen, dass sein Schreiben einen Tag später bei Gericht einging. Denn nach Informationen der Deutschen Post gilt für die Zustellung eines Einschreibens die Laufzeitvorgabe von einem Tag nach Einlieferung.

Für die Region, in der der Beschwerdeführer wohnt, gibt die Deutsche Post einen Anteil von 94 % für die Laufzeitvorgabe von einem Tag an. Das Gericht betonte deshalb, dass danach grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass, wenn keine Besonderheiten vorliegen, Postsendungen, die an einem Werktag aufgegeben werden, am folgenden Werktag beim Empfänger eingehen.

5. Einkommensteuer 2014: Veranlagung startet ab Mitte März

Die Finanzämter können erst ab Mitte März beginnen, die Einkommensteuererklärungen 2014 zu bearbeiten. Denn Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen haben bis Anfang März Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Daten elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dabei handelt es sich z. B. um Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbezugsmitteilungen oder die Beitragsdaten zur Altersvorsorge und zur Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Daten werden aufbereitet und an die jeweiligen Finanzämter weitergeleitet. Dies dauert einige Tage, sodass die Finanzämter in der Regel Mitte März mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für das Vorjahr beginnen können. Vorher sind auch keine Einkommensteuerbescheide zu erwarten.



Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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